Die rechtliche Betreuung von Menschen ist ein hochsensibles Thema, da sie die Privatsphäre der Betroffenen berührt. Das kann nur mit einem Höchstmaß an Vertrauen und Zuverlässigkeit funktionieren. Deshalb haben sich die Betreuungsvereine der Diakonie Baden jetzt, zusätzlich zu bestehenden gesetzlichen Regelungen, zu einer darüber hinausgehenden Selbstverpflichtung entschlossen. Die „Standards zum Schutz von Betreuten vor finanziellen Schäden“ sollen maximale Transparenz und Sicherheit gewährleisten.
Das zu Beginn einer rechtlichen Betreuung zu erstellende Vermögensverzeichnis wird von zwei Mitarbeitenden des Betreuungsvereins erstellt, um sicherzustellen, dass alle Konten, Sparbücher, Geldanlagen und Barmittel sowie sonstige Vermögenswerte möglichst lückenlos erfasst werden. Es wäre sinnvoll, wenn der:die Betreuer:in so bald wie möglich den Banksaldo zum Betreuungsbeginn anfordern könnte.
Wird eine gemietete Wohnung oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung von der bzw. dem:der Betreuten nicht mehr bewohnt, so erfolgt die erforderliche Wohnungsbegehung durch Mitarbeitende des Betreuungsvereines zusammen mit mindestens einer weiteren Person. Hierüber ist ein entsprechendes Protokoll zu erstellen. Dieses Vorgehen erfolgt auch bei der Sicherung von Dokumenten und Wertgegenständen der bzw. des:der Betreuten.
Alle Zahlungen, ob unbar oder bar, müssen durch Unterlagen belegbar sein. Dort, wo z.B. ein:e Betreute:r bzw. ein:e Betreuer:in Bargeld erhält, sie bzw. er aber krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, eine Quittung zu unterschreiben, muss ein Ersatzbeleg ausgestellt werden und dieser von der Geschäftsführung gegengezeichnet werden.
Anträge für die Vergütung der erbrachten Betreuungsleistungen werden grundsätzlich von der Geschäftsführung und von dem:der Betreuer:in abgezeichnet und in ein
gesondertes Verzeichnis aufgenommen. Vergütungen werden ausschließlich auf das Konto des Vereins getätigt.
In-sich-Geschäfte, also Geschäfte einer Betreuerin oder eines Betreuers mit sich selber oder einer nahestehenden Person sind nicht gestattet. Sofern Aufträge an diakonische Anbieter erfolgen, sollen Angebote verschiedener Anbieter eingeholt werden.
Girokarten werden von den rechtlichen Betreuer:innen nicht für Barabhebungen verwendet und werden in der Dienststelle des Betreuungsvereins verschlossen aufbewahrt. Für das Ausdrucken von Kontoauszügen werden spezielle Bankkarten verwendet.
Barabhebungen
Barabhebungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet. Der Betreuungsverein hat für ein entsprechendes Erfassungsreglement zu sorgen.
Verwahrkonten, also interne Konten der Betreuten innerhalb der Verwaltung des Betreuungsvereins sollten nach Möglichkeit vermieden werden. Die vorübergehende Einrichtung eines Verwahrkontos ist möglich, wenn der:die Betreute kein eigenes Konto besitzt und die Einrichtung eines Kontos bei der Bank noch einige Zeit dauern wird oder nicht realisierbar ist.
Vereinsbetreuer:innen sind von der Pflicht zur jährlichen Rechnungslegung befreit. Die Betreuungsvereine führen dennoch jährliche interne vollständige Rechnungslegungen durch. Sie stellen die regelmäßige interne Prüfung sicher und dokumentieren diese. Im Rahmen dieser Prüfung werden Kontenbewegungen auch auf ihre Plausibilität hin überprüft.
Die Geschäftsführungen der Betreuungsvereine nehmen regelmäßig und unangekündigt stichprobenartig Einsicht in Betreuungsakten, soweit sie Vermögensangelegenheiten betreffen.
Da auch Geschäftsführer:innen von Betreuungsvereinen selber Betreuungen führen müssen, gelten die vorgenannten Grundsätze auch für diese. Die Kontrolle erfolgt in diesen Fällen durch ein Mitglied des Vereinsvorstandes oder durch eine vom Vereinsvorstand beauftragte Person.
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